Energy-Sharing, unbürokratisch Solarstrom an Nachbarn verkaufen?

Ab 1. Juni 2026 erlaubt das neue „Energy Sharing“ im Energiewirtschaftsgesetz, Solarstrom an Nachbarn zu verkaufen. Allerdings „unbürokratisch“ ist das nicht.

Gesetzeslage

Mit der Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) ist der Verkauf von überschüssigem Solarstrom an einen „Nachbarn“ möglich. Nachbar ist hier aber nur als Synonym zu betrachten, Sie können den Strom innerhalb eines Netzgebietes auch an andere Privatpersonen verkaufen. Anstatt für den überschüssigen Solarstrom nur die Einspeisevergütung nach dem EEG-Gesetz zu erhalten, für Neuanlagen sind das aktuell je nach Anlagengröße 6,74 bis 7,79 ct/kWh, verkaufen Sie den Strom für ca. 11 bis 12 ct/kWh an einen Nachbarn. Den Preis können Sie frei vereinbaren.

Die Weitergabe erfolgt dabei über das öffentliche Netz, somit fallen auch hierfür Netzentgelte sowie die staatlich veranlassten Abgaben, Umlagen und Steuern an. Für die Weitergabe innerhalb von 4,5 km entfällt aber die Stromsteuer in Höhe von 2,05 ct/kWh. Den Reststrom bezieht der Nachbar weiterhin von einem Lieferanten seiner Wahl.

Technische Voraussetzungen

Grundlage des Stromverkaufs ist die viertelstundenscharfe Messung des in das öffentliche Netz eingespeisten und des vom Nachbarn entnommenen Stroms. Hierfür ist auf beiden Seiten ein intelligentes Messsystem erforderlich (Smart Meter), auf der Seite des Anlagenbetreibers ist ein Smart Meter mit Zweirichtungszählwerk erforderlich. Für Kunden mit einer PV-Anlage > 7 kW und für Kunden mit einem Jahresverbrauch > 6.000 kWh sind Smart Meter Pflichteinbaufälle, die Installation ist kostenlos. Für den Einbau auf Kundenwunsch wird eine Installationspauschale erhoben.

Verträge

Die Teilnehmer am Energy Sharing benötigen zwei Verträge:

  • einen Vertrag zwischen dem Betreiber der PV-Anlage und den Abnehmern des PV-Stroms, dieser regelt u. a. die Energiemengen, die Vergütung für den PV-Strom und den Verteilungsschlüssel, wenn mehrere Abnehmer versorgt werden,
  • einen Vertrag für die Reststromlieferung mit einem Lieferanten Ihrer Wahl, da der PV-Strom nicht den gesamten Bedarf decken wird.

Aufgrund der strukturell erhöhten Bilanzierungsrisiken bei zugleich verringerten Liefermengen müssen Sie jedoch damit rechnen, dass einige Lieferanten einen solchen Vertrag gegebenenfalls nicht oder nur zu höheren Preisen als bei gewöhnlichen Lieferverträgen anbieten. Auch der Grundversorger kann für eine nur ergänzende Reststrom-Lieferung einen erhöhten Preis in Rechnung stellen. Quelle: BNetzA 1)


Quelle: BNetzA

Abwicklung des Energy Sharing

Das Energy Sharing basiert auf der ¼ h-Bilanzierung von zeitgleicher Erzeugung und Verbrauch des PV-Stroms. Der Abnehmer kann also nur die PV-Strommenge vom Nachbarn beziehen, die zum Zeitpunkt seines Verbrauchs (innerhalb der gleichen ¼ Stunde) von der PV-Anlage in das öffentliche Netz eingespeist wird.

Für PV-Strommengen, die in das öffentliche Netz eingespeist werden und nicht von einem Abnehmer des Energy Sharing aufgenommen werden, kann keine EEG-Förderung in Form der „Einspeisevergütung“ in Anspruch genommen werden.

Alternativ kommt hier das Marktprämienmodellin Frage. Quelle: BNetzA 2)

Wenn sich die genutzte PV-Anlage noch im Förderzeitraum nach dem EEG befindet, kann der Anlagenbetreiber die Marktprämie („geförderte Direktvermarktung“) in Anspruch nehmen. Der Anspruch besteht für den gesamten ins Netz eingespeisten EE-Strom, auch wenn der Betreiber diesen Strom ganz oder teilweise an Sharing-Abnehmer liefert.

Für die Direktvermarktung der PV-Strommengen ist ein Dienstleister erforderlich, der die Bilanzierung und Vermarktung der nicht abgenommenen PV-Strommengen sowie die Abrechnung übernimmt.

Aktuelle Hemmnisse

In den Abrechnungssystemen der Energieversorger ist die Verrechnung von zeitgleichen ¼-h Lastgängen (Mengen je Zeiteinheit) für Einspeisung und Bezug an verschieden Abnahmestellen für Tarifkunden nicht vorgesehen.

Es muss gewährleistet werden, dass die Lastgänge von den Smart Metern in das Abrechnungssystem korrekt übertragen und an unterschiedlichen Ein- und Ausspeisestellen miteinander abgeglichen werden. Wann diese Prozesse im Abrechnungssystem abgebildet werden können, ist aktuell noch unklar.

Für detailliertere Informationen empfehlen wir Ihnen die Internetseite der Bundesnetzagentur, dort sind sehr umfangreiche Informationen vorhanden, die den Rahmen dieses Beitrags sprengen würden. Damit Sie nicht lange suchen müssen, haben wir in der Quellenangabe die Links auf die beiden wichtigsten Seiten hinterlegt.

Sollten Sie Interesse am Energy Sharing haben, können Sie sich über folgendes Formular gern in eine Interessentenliste eintragen. Wir werden Sie dann benachrichtigen, wenn wir in der Lage sind, die Prozesse des Energy Sharing abzubilden.

Quelle: BNetzA 1): www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/Energie/Energy_Sharing/start.html
Quelle: BNetzA 2):
www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/
Solaranlagen/start.html#FAQ1107478